Der Autopfandkredit ist ein typischer Kurzzeitkredit und ein sicherer Weg
zur problemlosen Geldbeschaffung
für jedermann:



Ideal zum Überbrücken kurzfristiger finanzieller Engpässe.
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Schnell, einfach und unbürokratisch
in der Abwicklung.

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Keine Gehaltsnachweise, Finanzauskünfte etc. erforderlich.
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Gesetzlich geregelte Abwicklung, gesetzlich festgelegte Zinsen und Gebührensätze.

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1)
Mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines sowie der Auszahlung des Darlehns wird ein Pfandkreditvertrag abgeschlossen, der der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, den sonstigen einschlägigen Vorschriften sowie diesen Geschäftsbedingungen unterliegt.

2)
Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheins,
daß das Pfandstück sein freies Eigentum ist.

3)
Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden, so ist der Verpfänder von jeder persönlichen Verpflichtung dem Pfandleiher gegenüber aus dem Pfandrecht befreit. Wird das Pfand nicht ausgelöst (Ziffer 4), so kann sich der Pfandleiher ausschließlich aus dem Pfand befriedigen. Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten kein Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder dem Pfandleiher als Schadenersatz das Darlehn, die im Pfandschein vermerkten Zinsen sowie die bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu berechnenden Kostenvergütungen zu zahlen. Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat, oder ist er zur Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat; ist dieser Schaden höher als der nach dem vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der Verpfänder in dieser Höhe.

4)
Gegen Zahlung des Darlehns einschließlich der Zinsen und Kostenvergütung kann das Pfand unter Ab- lieferung des Pfandscheines ausgelöst werden, soweit es nicht bereits zum Zwecke der Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden ist. Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.

5)
Bei Fälligkeit des Darlehns ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der Zinsen und Kostenvergütung und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich. Allgemeine Geschäftsbedingungen

6)
Ein Verlust des Pfandscheins ist unverzüglich vom Verpfänder dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen, indem er entweder die Nummer des Pfandscheins oder den Tag der Verpfändung angibt und das Pfand näher beschreibt. Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält er zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist hierbei grundsätzlich erst nach Eintritt der Fälligkeit möglich.

7)
Zinsen und Kostenvergütung, die nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für den angebrochenen Moant voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.

8)
Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es durch öffentliche Versteigerung verwertet. Ist die Versteigerung bereits einmal ausreichend öffentlich bekanntgemacht worden, so bedarf es, falls weitere Versteigerungen nötig werden, in den nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf bisher unverkauft gebliebene Pfänder. Verpfänder und Pfanleiher sind sich darüber einig, daß die Androhung einer Versteigerung, eine Fristbe- stimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Versteigerung -ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung- sowie die Mitteilung über das Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechts des Auslosungsberechtigten, den aus dem Pfand erzielten Überschuß beim Pfandleiher abzuholen. Sind durch einen Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwer- tung aller Pfandstücke berechtigt ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses. Hat der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift über den Versteigerungserlös abzurechnen.

9)
Der Überschuß steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt, Ziffer 6 gilt entsprechend. Überschuß ist derjenige Teil des Erlöses der nach Abzug des Darlehns, der Zinsen, Kostenvergütungen sowie der anteiliegen Versteigerungskosten, soweit diese nicht vom Käufer erhoben werden, verbleibt. Wird der Überschuß nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt, die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, indem das Pfand verwertet worden ist.

10)
Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum doppelten Darlehnsbetrag gegen Feuer- und Leitungswasserschäden, gegen Einbruchdiebstahl sowie angemessen gegen Beraubung versichert. Der Pfandleiher haftet für Schäden oder Verluste nur im Umfang der abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme. Eine weitergehende Haftung insbesondere für Schäden durch Bruch, Schädlinge aller Art oder dergl. ist ausgeschlossen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des Pfandleihers ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet worden ist.

11)
Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert werden. Über die Einzelheiten der Abwicklung muß sich der Verpfänder mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur Abwendung einer bevorstehenden Versteigerung müssen jedoch im Falle der Auslösung mindestens der Darlehnsbetrag, im Falle der Erneuerung bis zum Zahlungseingang aufgelaufene Zinsen und Kostenvergütungen spätestens zwei Tage vor dem Tag der Versteigerung beim Pfandleiher eingehen.. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Auch bei Versand des Pfandstückes gilt der Haftungs- ausschluß nach Ziffer 10 Absatz 3 Satz 2. Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in Zahlung genommen. Bei brieflichen Anfragen wird gebeten Rückporto beizufügen.

12)
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist -soweit nicht gesetzlich anders geregelt- der Ort der geschäftlichen Niederlassung des Pfandleihers, in welchem der Pfandkreditvertrag abgeschlossen worden ist.